§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- OVG Niedersachsen, 15.01.2016 – 15 MF 21/15Zitiert von 5
- VG Koblenz, 21.08.2013 – 5 K 832/12.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/16#abs-1 (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/16#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.